Notbetreuung
09.12.2020
Eine Notbetreuung soll nur dann gesichert werden, wenn:
1. beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte oder in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte gemäß der Anlage 1 beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind,
2. nur einer der Personensorgeberechtigten gemäß der Anlage 2 beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann.
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